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Erklärung

 S A T Z U N G

  des Fördervereins der

 Gemeinschaftsgrundschule Herrenshoff e.V.

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

                          I.     Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule Herrenshoff e.V.“ Er wird im
                                 Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.

                        II.     Der Verein hat seinen Sitz in Korschenbroich.

                       III.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

§ 2       Vereinszweck

                          I.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung durch die ideelle und materielle Förderung der Gemeinschaftsgrundschule Herrenshoff und ihrer Aufgaben, insbesondere durch:

a.    Pflege der Beziehungen zur Stadt Korschenbroich und zur Öffentlichkeit

b.    Förderung leistungsschwacher Schüler/ - innen

c.    Förderung begabter Schüler/ - innen

d.    Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens

e.    Zusammenarbeit mit ortsansässigen Institutionen

                                     f.     Gewährung von Beihilfen sowie die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Mittel für den
                                            Unterricht.

                        II.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten. Das Vermögen des Vereins und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand sind im Rahmen von §§ 3 Nr.26a EStG, 5 I Nr.9 Körperschaftssteuergesetz (KStG), 52 Abgabenordnung (AO) zulässig.

 

                       III.     Alle Inhaber/ - innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss, ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf den steuerlichen Status des Vereins äußert, soll der Beschluss dem Registergericht zunächst nicht vorgelegt werden, sondern auf einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden.

                    IV.     Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

                      V.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an den Schulträger der Gemeinschaftsgrundschule Herrenshoff, der es ausschließlich und unmittelbar für Bildungszwecke der Gemeinschaftsgrundschule zu verwenden hat.

   

§ 3      Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

a.   Freunde und Förderer der Schule, insbesondere

      - die Eltern der Schüler/ - innen,
      - alle an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der
        Gemeinschaftsgrundschule Herrenshoff interessierte Bürger und
      - ortsansässige Institutionen

b.   die ehemaligen Schüler/ - innen

c.    die jeweiligen und ehemaligen Angehörigen des Lehrerkollegiums

  

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

                        II.     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

                       III.     Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

                    IV.     Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

                      V.     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

                    VI.     Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  

§ 5      Beendigung der Mitgliedschaft

I.      Die Mitgliedschaft endet

a.   durch Austritt des Mitgliedes

b.   mit dem Tod des Mitgliedes

c.   durch Ausschluss des Mitgliedes oder

d.   durch Auflösung des Vereins.

                        II.     Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die hierzu abzugebende Erklärung bedarf der Schriftform und muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugehen. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge erfolgt nicht.

                       III.     Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat oder gegen die Vereinsbestimmungen gröblich verstoßen hat.

                    IV.     Vor einer Entscheidung, durch die ein Mitglied ausgeschlossen werden soll, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

                      V.     Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses hiergegen Widerspruch einlegen. Dieser ist an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung, sofern nicht der Vorstand dem Widerspruch stattgibt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

                    VI.     Bezüglich eines gestellten Wiederaufnahmeantrages eines ausgeschlossenen Mitgliedes gilt § 5, Abs. V, Satz 2 und 3 entsprechend.

 

§ 6      Mitgliedsbeiträge

                          I.     Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern je Kalenderjahr einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

                        II.     Der Jahresbeitrag wird jeweils bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres eingezogen. Für eine im Laufe eines Geschäftsjahres beginnende Mitgliedschaft wird der anteilige Jahresbeitrag eingezogen.

                       III.     Der / die Kassenführer/-in darf freiwillige Spenden auch von Nichtmitgliedern annehmen.

 

§ 7      Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.  die Mitgliederversammlung und

b.  der Vorstand

  

§ 8      Mitgliederversammlung

                          I.     In jedem Kalenderjahr ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

                        II.     Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

a.  Geschäftsbericht des Vorstandes und des/der Kassenführers/-führerin

b.   Entlastung des Vorstandes und des/der Kassenführers/-führerin

c.   Neuwahlen oder Ergänzungswahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer/ - innen

d.   Behandlung vorliegender Anträge

e.  Verschiedenes

                       III.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a.   auf Beschluss von wenigstens drei Mitgliedern des Vorstandes oder

b.   auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.

                    IV.     Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt ihrer Abhaltung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

                      V.     Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bestimmter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens drei Tage vor dem Tag der Abhaltung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein.

                    VI.     Der / die Vorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

                   VII.     In der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht und das Recht, dieses auszuüben, sind nicht übertragbar.

                 VIII.     Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Sitzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.

                    IX.     Zur Änderung der Vereinssatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Änderung der Vereinssatzung muss als gesonderter Punkt in der Tagesordnung angegeben und dort als Satzungsänderung bezeichnet werden.

                      X.     Über den Verlauf einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Leiter der Versammlung und von dem/der durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführers/-führerin zu unterzeichnen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in die Niederschrift wörtlich aufzunehmen.

  

§ 9      Vorstand

                          I.     Der Vorstand besteht aus:

a.   dem / der Vorsitzenden

b.   dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

c.   bis zu zwei Beisitzern

d.   dem / der Schulleiter / -in oder einem von dem / der Schulleiter / -in beauftragten Mitglied des Lehrerkollegiums.

                        II.     Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle der Verhinderung können nur Vorstandmitglieder vertreten.

                       III.     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist auch für alle anderen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin bestellen. Dieser / diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

Für einzelne Bereiche kann der Vorstand besondere Vertreter gemäß § 30 bestellen.

                    IV.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von den beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

                      V.     Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

                    VI.     Der / die Vorsitzende kann zu den Zusammenkünften des Vorstandes Vertreter der Eltern, der Lehrer/ - innen und der Schüler/ - innen hinzuziehen.

  

§ 10    Wahlen

                          I.     Die Jahreshauptversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer/ - innen. Für diese Wahlen ist jeweils die einfache Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

                        II.     Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/ - innen , deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben im Amt, bis deren Nachfolger gewählt sind.

                       III.     Das Amt eines Vorstandsmitgliedes und der Kassenprüfer/ - innen endet vor dem festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt aus dem Verein, Niederlegung des Amtes, Ausschluss aus dem Verein oder Tod, sowie ferner durch Entziehung des Vertrauens aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Im letztbezeichneten Fall hat dieselbe Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. In den übrigen Fällen ist die Ergänzungswahl in einer unverzüglich anzuberau-menden Mitgliederversammlung durchzuführen. Endet das Amt aller Vorstandsmitglieder vor dem festgelegten Ablauf der Amtszeit durch Austritt, Niederlegung oder Ausschluss, ist die Mitgliederversammlung durch ein Vereinsmitglied, das durch den Vorstand vor dem Amtsende seiner Mitglieder zu bestimmen ist, einzuberufen und zu leiten.

  

§ 11    Kassenprüfer/ - innen

                          I.     Die Kassenprüfer/ - innen sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführer/ - innen zu überwachen.

                        II.     Die Kassenprüfer / - innen haben über ihre Tätigkeit in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

  

§ 12    Ehrenmitglieder

                          I.     Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder die Schule verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

                        II.     Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vereinsmitglieder.

  

§ 13    Auflösen des Vereins

                          I.     Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

                        II.     Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

  

Beschlossen zu Herrenshoff / Korschenbroich am 15.02.1990

Luzie Bartz

Isolde Birkmann

Irmgard Fragen

Marie-Luise Gorba

Chritine Gutzeit

Irene Helten

Christl Hermülheim

Brigitte Kamper

Martina Kamper

Josef Köhnen

Wolfgang Lieser

Annemarie Maurer

Bernd Mertens

Maria Offermanns

Maria Römer

Ursula Schleicher

Gabi Schlüter

Gisela Seppelt

Dagmar Treger

 

Die Änderung der vorliegenden Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom

10.12.2009 beschlossen.